Montag, Dezember 11, 2023
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INSPEKTION

Bei Ihrem Wagen ist eine Inspektion fällig?

Eine sorgfältige Durchsicht stellt sicher, dass nur defekte und verschlissene Teile repariert oder getauscht werden. Garantiert! Und dabei ist es egal, welches Fahrzeugfabrikat Sie in unsere Werkstatt bringen, bei uns werden alle Inspektionen durchgeführt. Nach Herstellervorgaben und  auf Wunsch mit europaweiter Mobilitätsgarantie.


Die neue GVO. (Gruppenfreistellungsverordnung)

 Volle Garantie auch mit Ihrem Neufahrzeug

 

Jedes (Neu-)Fahrzeug, auch innerhalb der Garantie, kann von uns als KFZ-Meisterbetrieb repariert bzw. instandgesetzt werden ohne Garantieverlust.

Seit dem 1.06.2010 gilt die geänderte Fassung der KFZ-GVO*. Diese besagt, dass die Herstellergarantie auch dann erhalten bleibt, wenn Sie die Inspektion an Ihrem (Neu-)Fahrzeug in einer freien Werkstatt durchführen lassen, die nach Herstellervorgaben arbeitet.
 
Ziel der EU-Verordnung ist es, dass jeder Autofahrer ohne Auswirkungen auf Gewährleistung oder Garantie sein Auto in einer Werkstatt seiner Wahl zu gerechten Preisen reparieren lassen kann. Auf diese Weise werde der Wettbewerb zwischen zugelassenen und unabhängigen Werkstätten gestärkt.
 
Durch die neuen Regeln werde auch der Zugang von Werkstätten zu alternativen Ersatzteilen verbessert, um so für Kunden die Reparaturkosten zu senken. Dies ist ein wichtiger Aspekt, „da auf Reparaturen schätzungsweise 40 Prozent der Gesamtkosten der Fahrzeughaltung entfallen“. Die Verbraucher sind immer noch verunsichert, wenn es sich um die Inspektion oder Garantiefragen handelt.
 
Die Fahrzeughersteller reagieren auf die Verbrauchervorteile der GVO nicht gerade offensiv. Sie  fürchten doch das Abwandern der Kunden zu meist preiswerteren freien Werkstätten.
 
Immer wieder informieren Vertragswerkstätten ihre Kunden bewusst falsch zu den Bedingungen rund um die mit dem Fahrzeugkauf gewährten Garantien. In Zeitungsanzeigen und mit Aufklebern auf Serviceheften vermitteln sie dem Verbraucher den Eindruck, dass der Service zur Wahrung der Garantieansprüche ausschließlich in Vertrags-Betrieben durchgeführt werden darf.
 
Dieses Vorgehen verstößt gegen die aktuelle Kfz-GVO (EG) Nr. 461/2010, die unter anderem den fairen Wettbewerb zwischen markengebundenen und freien Kfz-Werkstätten sichern soll. Derartige Formulierungen, die Garantieansprüche an die Durchführung von Servicearbeiten in bestimmten Betrieben knüpfen, sind kartellrechtlich nicht erlaubt und fallen unter das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (§ 5 Abs. 1 Ziff 1 UWG). Denn der Autofahrer hat, egal ob bei Neu- oder Gebrauchtwagen, die freie Werkstattwahl. Achten Sie als Kfz-Unternehmer jedoch darauf, dass Garantieleistungen dem Garantiegeber obliegen.
Vielfach herrscht noch immer die Meinung, dass die Garantie von Neuwagen an das Aufsuchen von Vertragswerkstätten gebunden ist.
 
In diesem Zusammenhang sind zwei Begriffe von zentraler Bedeutung:
 
· Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt. Normalerweise wirkt die Gewährleistungspflicht zwei Jahre ab Kauf eines Produktes und muss durch den Verkäufer sichergestellt werden.
 
Der gesetzliche Anspruch eines Neuwagen-Käufers besteht darin, dass er innerhalb einer Frist von   zwei Jahren nach Kauf für ein fehlerhaftes Produkt eine Reparatur oder den Umtausch fordern kann. Eine Preisreduzierung oder eine Erstattung sind andere Möglichkeiten, einen Fehler am Fahrzeug auszugleichen. Ein solcher besteht dann, wenn das Produkt nicht den zugesicherten Eigenschaften entspricht. Hierbei ist es unerheblich, ob dieser Schaden konstruktionsbedingt ist, bei der Herstellung oder durch nachlässigen Transport entstanden ist.
 
· Die Garantie wird freiwillig vom Hersteller oder Verkäufer eines Produktes ausgesprochen und wirkt nach dessen Maßgabe länger bzw. nur auf einzelne Baugruppen, bei Autos zum Beispiel in Form einer Garantie gegen Durchrosten der Karosserie.
 
Grundsätzlich gilt, dass der Verkäufer, gleichgültig ob Komplettfahrzeug oder Ersatzteil, für die bestimmungsgemäße Funktion des Produkts haftet. Über diese gesetzliche Vorschrift hinaus kann der Verkäufer oder auch der Hersteller dem Käufer weiter gehende Rechte einräumen. Dies kann eine Mobilitätsgarantie sein, eine erweiterte Herstellergarantie mit einer Laufzeit über zwei Jahren oder – wie erwähnt – eine erweiterte Garantie für einzelne Baugruppen oder Eigenschaften. Diese Garantien dürfen jedoch nicht zur Kundenbindung eingesetzt werden.
 
So darf ein Autohersteller die Garantie nicht davon abhängig machen, dass ein Auto ausschließlich von seinen eigenen Vertragswerkstätten und mit eigenen Ersatzteilen gewartet und repariert wird.
 
Er kann sich lediglich auf eine fach- und sachgerechte Ausführung von Wartungsarbeiten und die Einhaltung von vorgeschriebenen Wartungsintervallen und -umfängen berufen. Entsteht durch eine unsachgemäße Reparatur oder Wartung ein Schaden, haftet in einem solchen Fall jedoch nicht der Fahrzeughersteller, sondern die ausführende Werkstatt.
Wenn es sich um die Behebung eines Mangels innerhalb der Gewährleistungs- oder Garantiefrist handelt: Hier kann der Hersteller bzw. Verkäufer verlangen, dass die Reparatur durch ihn und mit seinen eigenen Ersatzteilen ausgeführt wird. Denn schließlich muss er für den Schaden und die hierdurch entstehenden Kosten aufkommen.
Es gilt also die Faustregel
 
„Wer die Kosten tragen muss, kann bestimmen, wer die Arbeiten ausführt“.
 
Wenn es beispielsweise um Kosten für die Reparatur von Unfallschäden, den nachträglichen Einbau einer Klimaanlage oder Reifenwechsel geht, kann der Verbraucher entscheiden wo er reparieren lässt. Sofern diese Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden und die verwendeten Teile den Vorgaben des Herstellers entsprechen, darf die Wahl des beauftragten Betriebes keinen Einfluss auf die gesetzliche Gewährleistung oder eine freiwillig gewährte Garantie haben.
 
* Tritt innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf eines Neuwagens ein Defekt auf, nehmen Sie zum Verkäufer des Fahrzeuges Kontakt auf. Nur dieser ist für die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung zuständig.
* Verfügt dieser Verkäufer über keine angeschlossene Werkstatt, suchen Sie eine Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers auf.
* Lassen Sie auch Wartungsarbeiten in freien Werkstätten unbedingt in das Serviceheft Ihres Autos eintragen.
* Stellen Sie in diesem Fall sicher (z.B. durch eine exakte Beschreibung in der Rechnung), dass die Inspektions- und Serviceintervalle vom Hersteller  auch tatsächlich ausgeführt wurden. Die jeweiligen Leistungsumfänge sind im Serviceheft des Fahrzeugs aufgeführt.
* Achten Sie bei der Wahl einer nicht herstellergebundenen freien Werkstatt darauf, dass diese nur Teile in Erstausrüsterqualität verwendet. So ist sicher gestellt, dass Herstellervorgaben eingehalten werden.
 
 
Steht bei Ihrem Fahrzeug die nächste Wartung oder Reparatur an?
 
Dann vereinbaren Sie doch einen Termin wir beraten Sie gerne.
 
 
*Die Kfz-GVO regelt die Zusammenarbeit zwischen Hersteller, Autohaus und freier Werkstatt.
 
Rechtlicher Rahmen im KFZ-Sektor ab 01.06.2010
 
Kfz-GVO (EU) Nr. 461/2010 nebst Leitlinien, gültig bis 31.05.2023 (PKW/Nutzfahrzeuge) Vertikal-GVO (EU) Nr. 330/2010 nebst Leitlinien, gültig bis 31.05.2022 (Motorräder)
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